19. April 1945
Amtliche Erläuterungen zur Schweizer Grenzschliessung
Auf Beschluss des Bundesrats vom 19. April 1945 wird die vollständige Schliessung der Nord- und Ostgrenze der Schweiz angeordnet. Diese Massnahme betrifft den Abschnitt von Kleinhüningen (Basel) bis Altenrhein (St. Gallen) und tritt am 21. April 1945 in Kraft. Ziel ist es, eine Überflutung der Schweiz mit Flüchtlingen zu verhindern. Mit der Schliessung übernimmt die Armee die vollständige Grenzüberwachung in diesem Abschnitt. Die Grenzpolizei wird durch militärische Kräfte ersetzt, welche mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen, dass niemand unbefugt in die Schweiz einreist.
Trotz der strikten Regelung berücksichtigt der Bundesrat, dass sich jenseits der Grenze zahlreiche asylwürdige Menschen in Not befinden. Er betont, dass aus humanitären Gründen und im Geiste der schweizerischen Tradition Ausnahmen möglich bleiben. Deshalb bleiben bestimmte Grenzübergangsstellen offen, über die ein kontrollierter Grenzverkehr weiterhin möglich ist. Flüchtlinge dürfen dort einreisen, sofern sie die strengen Einreisekriterien erfüllen. Sorgfältige medizinische Kontrollen sorgen dafür, dass keine ansteckenden Krankheiten eingeschleppt werden.
Schweizer Bürger behalten das uneingeschränkte Recht, in ihre Heimat zurückzukehren. Bürgerrecht und Identität werden jedoch in jedem Einzelfall genau geprüft, um Missbrauch auszuschliessen. Rückkehrer werden um Verständnis für die notwendigen Kontrollen gebeten.
Die Behörden weisen darauf hin, dass die Kategorisierung der Flüchtlinge oft schwierig ist. Als Militärflüchtlingegelten grundsätzlich nur tatsächliche Wehrmänner fremder Staaten – das Tragen einer Uniform allein reicht nicht aus. Die Unterscheidung fällt jedoch nicht immer leicht: Die SS ist ursprünglich eine Parteiorganisation, später aber in die reguläre Armee integriert worden. Viele in Deutschland Neurekrutierte werden automatisch den SS-Formationen zugeteilt. Auch zwangsrekrutierte Elsässer oder Angehörige anderer Nationalitäten, die unfreiwillig in die Wehrmacht eingegliedert werden, stellen eine Sonderkategorie dar.
Ebenso komplex sind die Fälle sogenannter Freiwilligenkorps – einheitlich ausgerüstete und uniformierte Truppen, bestehend aus fremden Staatsangehörigen. Wenn sich solche Gruppen an der Grenze melden, muss über ihre Aufnahme oder Ablehnung nach völkerrechtlichen und praxisbezogenen Kriterien entschieden werden. Für manche Gruppen ist eine Internierung möglich, andere dürfen lediglich transitieren, während gewisse unerwünschte Kategorien konsequent zurückgewiesen werden.
Ein „Katalog unerwünschter Uniformierter“ schafft Klarheit für das Grenzpersonal. Bislang treffen alle internierungsfähigen Truppen geordnet und diszipliniert an der Grenze ein. Doch angesichts der sich zuspitzenden Kriegslage könnte sich dies rasch ändern. Die vorsorgliche Übertragung der Grenzwachtfunktionen an die Armee stellt sicher, dass die Schweiz auf eine mögliche Eskalation an der Grenze vorbereitet ist.
Gesundheitsgefahren und Massnahmen der Schweizer Behörden
Angesichts des stetigen Zustroms von Flüchtlingen an der Nordgrenze der Schweiz hat das Armeekommando einen eindringlichen Appell an die Bevölkerung gerichtet. Grund hierfür ist die zunehmende Gefahr der Einschleppung gefährlicher, ansteckender Krankheiten durch Menschen, die ohne vorherige medizinische Kontrolle ins Land gelangen. Solange Flüchtlinge nicht gereinigt und ihre Kleidung nicht desinfiziert worden sind, dürfen sie keinerlei Kontakt mit der Zivilbevölkerung haben. Der Verkehr mit ihnen – auch aus humanitären Motiven – ist strikt untersagt, solange sie sich in Quarantäne befinden.
Das Armeekommando betont: Es ist verboten, Flüchtlinge im Haus aufzunehmen, sie zu verpflegen oder bei sich unterzubringen. Ebenso untersagt ist die Annahme jeglicher Gegenstände – seien es Briefe, Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Ausrüstungsgegenstände. Alle Personen, die Kontakt mit Grenzüberläufern oder Flüchtlingen haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich dem nächstgelegenen Militär- oder Polizeiposten zu melden oder dort Anzeige zu erstatten.
Die Schweizer Armee und die Zivilbehörden setzen alles daran, die gesundheitliche Sicherheit des Landes zu gewährleisten, sind dabei jedoch auf die aktive Mitarbeit der gesamten Bevölkerung, besonders der Grenzregionen, angewiesen. Das Armeekommando warnt nachdrücklich vor Zuwiderhandlungen – sie gelten als Ungehorsam gegenüber militärischen Vorschriften und können entsprechend geahndet werden.
